Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

ARTIKEL 6

Artikel 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei sichert und gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen. Derartige Zahlungen erfolgen ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung und umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
  2. b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
  3. c) die Erträge;
  4. d) die Rückzahlung von Darlehen;
  5. e) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  6. f) eine Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5;
  7. g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Devisenmarkt geltenden Wechselkursen.

(3) Ein Transfer gilt als ohne ungebührliche Verzögerung erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums, der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag mit vollständiger Dokumentation und Information gestellt wurde und darf keinesfalls drei Monate überschreiten.

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