Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(3) Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10005983
Dokumentnummer
NOR12065596
alte Dokumentnummer
N4199656855J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)