Verfassungsbestimmung
Siehe dazu auch: K des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 384/1985.
ARTIKEL 6
(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
(2) Jedoch wird das durch eine Erklärung gemäß Artikel 25 der Konvention anerkannte Recht, eine Individualbeschwerde zu erheben, oder die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes durch eine Erklärung gemäß Artikel 46 der Konvention hinsichtlich der Bestimmungen dieses Protokolls nur insoweit wirksam, als die betreffende Hohe Vertragschließende Partei erklärt hat, daß sie dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit für die Artikel 1 bis 4 des Protokolls oder für einzelne dieser Artikel anerkennt.
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