Artikel 69 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 69

Artikel 69. Bei Kriegsausbruch verständigen sich die Kriegführenden über die Ernennung gemischter Ärztekommissionen. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern, von denen zwei einem neutralen Lande angehören und eines von dem Gewahrsamsstaat bestimmt wird; einer der Ärzte des neutralen Landes führt den Vorsitz. Diese gemischten Ärztekommissionen untersuchen die kranken und verwundeten Gefangenen und treffen ihretwegen alle nötigen Entscheidungen.

Die Entscheidungen dieser Kommissionen erfolgen mit Stimmenmehrheit und sind in kürzester Frist auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003277

alte Dokumentnummer

N1193624315L

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