Artikel 69
Artikel 69. Bei Kriegsausbruch verständigen sich die Kriegführenden über die Ernennung gemischter Ärztekommissionen. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern, von denen zwei einem neutralen Lande angehören und eines von dem Gewahrsamsstaat bestimmt wird; einer der Ärzte des neutralen Landes führt den Vorsitz. Diese gemischten Ärztekommissionen untersuchen die kranken und verwundeten Gefangenen und treffen ihretwegen alle nötigen Entscheidungen.
Die Entscheidungen dieser Kommissionen erfolgen mit Stimmenmehrheit und sind in kürzester Frist auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003277
alte Dokumentnummer
N1193624315L
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