Artikel 69
Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage
Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler dies auf Ersuchen des Kammerpräsidenten der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung nach Artikel 66 verletzt hat.
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