Artikel 69 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Artikel 69

(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Anmeldungen T 1 oder T 2 nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang IX zu dieser Anlage bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandpapieren T 1 oder T 2 durchgeführt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T 1 oder T 2 müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

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