Artikel 69 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 69 (ex-Artikel 73q)

Artikel 69

Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks.

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