Artikel 68
Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Außerkraftsetzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038345
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