Artikel 68
Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen
(1) Jeder Richter kann den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien, dem Beschwerdeführer, den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien können den Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten Fragen stellen. Ist umstritten, ob eine Frage erheblich ist, so entscheidet der Kammerpräsident.
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