Artikel 68 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 68

Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents

Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

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