Artikel 67.
Übergang.
(1) Soweit durch dieses Gesetz der Instanzenzug eingeschränkt oder abgekürzt wird, finden die bezüglichen Bestimmungen für die Fälle noch keine Anwendung, in denen die Entscheidung, gegen die nach den bisherigen Vorschriften ein weiterer Rechtszug zulässig war, bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung (Artikel 65) ergangen ist.
(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, durch die Strafen erhöht werden, sind auf Strafhandlungen, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung begangen wurden, noch nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058136
alte Dokumentnummer
N4192513682P
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