Artikel 67. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 67.

Übergang.

(1) Soweit durch dieses Gesetz der Instanzenzug eingeschränkt oder abgekürzt wird, finden die bezüglichen Bestimmungen für die Fälle noch keine Anwendung, in denen die Entscheidung, gegen die nach den bisherigen Vorschriften ein weiterer Rechtszug zulässig war, bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung (Artikel 65) ergangen ist.

(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, durch die Strafen erhöht werden, sind auf Strafhandlungen, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung begangen wurden, noch nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058136

alte Dokumentnummer

N4192513682P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)