Artikel 67 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000. Sofern es nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2001.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038344

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