VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000. Sofern es nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2001.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038344
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