Artikel 67 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 67

Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; Anhörung zu Informationszwecken

Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zu Informationszwecken anhören.

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