Artikel 66 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 66

Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

“Ich schwöre," - oder “Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen," - “daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde."

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

“Ich schwöre," - oder “Ich erkläre feierlich," - “daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde."

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(3) Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)