Vorausfertigung
Artikel 66
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Abgangszollstelle vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der Anmeldung T 1 oder T 2
- a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird oder
- b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anhang IX zu dieser Anlage entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch Angabe des Versandtags der Waren zu vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Regeln mit einer Nummer zu versehen.
(2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
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