Artikel 66 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 66 (ex-Artikel 73n)

Artikel 66

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.

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