1. früher Art. 71 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Artikel 65
- 1. Niemand darf gezwungen werden, an sich einen Analabstrich vornehmen zu lassen.
- 2. Eine Person auf einer internationalen Reise, die innerhalb der Inkubationszeit für Cholera aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und Anzeichen der Cholera aufweist, darf verhalten werden, sich einer Stuhluntersuchung zu unterziehen.
1. früher Art. 71
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056776
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