Artikel 65
Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten
ihres Erscheinens
(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen.
(2) In der Ladung sind anzugeben
- a) die betreffende Rechtssache;
- b) der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahme;
- c) die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung.
(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.
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