Artikel 65 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 65

(1) Artikel 65.Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab.

(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:

  1. a) die Ernennung der Bundesangestellten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  2. b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
  3. c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
  4. d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.

Schlagworte

Staatsoberhaupt, völkerrechtliche Vertretung, Vertrag, Staatsvertrag,

völkerrechtlicher Vertrag, Bundesverfassung, Botschafter, Kompetenz,

konsularischer Vertreter, Beamter, Militär, Soldat, Landesgesetz,

Bundesgesetz, Titel, Strafmilderung, Abolition, Urteil, Abschluß,

Strafverfahren, Gnadenakt, Offizialdelikt, Legitimation,

Ernennungsrecht, Versorgungsgenuß, Vertragsabschluß, Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002739

alte Dokumentnummer

N1193018872R

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