Artikel 64
Artikel 64. Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, gegen jedes Urteil, das gegen ihn ergangen ist, die nämlichen Rechtsmittel einzulegen wie die zu den Streitkräften des Gewahrsamsstaats gehörenden Personen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003272
alte Dokumentnummer
N1193624310L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
