Artikel 64 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 64

Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Aktualisierung der Stipendiensätze sowie anderer finanzieller Leistungen.

Die finanziellen und organisatorischen Bedingungen für den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Austausch von Personen richten sich nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Beide Seiten stimmen darin überein, Änderungen der finanziellen Bedingungen der anderen Seite raschestmöglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038341

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