Artikel 64 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 64

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)