Voraussetzungen für die Bewilligung
Artikel 64
(1) Die Bewilligung nach Artikel 63 wird nur Personen erteilt,
- a) die laufend Waren versenden,
- b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren, und
- c) die, wenn für ein T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.
(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
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