Artikel 63
Artikel 63. Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen darf nur durch dieselben Gerichte und nach demselben Verfahren gefällt werden wie ein Urteil gegen die zu den Streitkräften des Gewahrsamsstaats gehörenden Personen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003271
alte Dokumentnummer
N1193624309L
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