Kapitel VI Die Mündliche Verhandlung
Artikel 63
Artikel 63
Leitung der mündlichen Verhandlung
(1) Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien das Wort erteilt wird.
(2) Führt eine Delegation der Kammer nach Artikel 42 eine Anhörung zur Feststellung des Sachverhalts durch, so leitet der Delegationsleiter die Verhandlung, und die Delegation übt die Befugnisse aus, die der Kammer durch die Konvention oder diese Verfahrensordnung übertragen sind.
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