Artikel 63 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Kapitel III

Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Artikel 63 Laufzeit des europäischen Patents

Artikel 63

(1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.

(2) Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.

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