FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE
Zugelassener Versender
Artikel 63
Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllt und Waren im Versandverfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangszollstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum Versandverfahren dafür vorgelegt wird.
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