Artikel 63 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE

Zugelassener Versender

Artikel 63

Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllt und Waren im Versandverfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangszollstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum Versandverfahren dafür vorgelegt wird.

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