Artikel 62 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 62

Artikel 62. Der Kriegsgefangene hat das Recht auf Beistand durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl und, wenn nötig, auf die Dienste eines zuverlässigen Dolmetschers. Er ist von seinem Recht durch den Gewahrsamsstaat rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.

Wählt der Kriegsgefangene keinen Verteidiger, so kann ihm die Schutzmacht einen solchen bestellen. Der Gewahrsamsstaat hat der Schutzmacht auf deren Verlangen eine Liste von Personen zu übermitteln, die für die Übernahme der Verteidigung geeignet sind.

Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, der Prozeßverhandlung beizuwohnen.

Von dieser Regel ist nur der Fall ausgenommen, in dem die Prozeßverhandlung aus Gründen der Staatssicherheit geheim bleiben muß. Der Gewahrsamsstaat hat die Schutzmacht hievon im voraus zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003270

alte Dokumentnummer

N1193624308L

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