Artikel 62 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 62

Die entsendende Seite übermittelt auf diplomatischem Wege spätestens drei Monate (betrifft kurzfristige Stipendien von bis zu einem Monat) und spätestens sechs Monate (betrifft längerfristige Stipendien) vor dem vorgesehenen Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- und/oder Forschungsvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse.

Schlagworte

Studienvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038339

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