Artikel 62
Schiedsverfahren
Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und der Regierung eines Staates, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von der Regierung des betroffenen Staates und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, von einer anderen Instanz, die nach vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln bestimmt wird. Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
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