Artikel 61 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 61

Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die nicht Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sind, deren Belange und Tätigkeiten jedoch mit den Zielen der Organisation verwandt sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057953

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