Artikel 61 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 61

Artikel 61. Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne Gelegenheit zu seiner Verteidigung gehabt zu haben.

Kein Kriegsgefangener darf gezwungen werden, sich der Handlung, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003269

alte Dokumentnummer

N1193624307L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)