Artikel 61 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 61

Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges ein Fall von Pest festgestellt, dürfen von der Gesundheitsbehörde die in Artikel 39 und Artikel 58 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, wobei alle Teile des Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind, zu entwesen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056772

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