Artikel 61
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges ein Fall von Pest festgestellt, dürfen von der Gesundheitsbehörde die in Artikel 39 und Artikel 58 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, wobei alle Teile des Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind, zu entwesen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056772
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