Artikel 61
Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
(1) Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer in Artikel 60 Absatz 1 genannten Person, die nicht der Anmelder ist, zugesprochen, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder auf Grund des diesem Übereinkommen beigefügten Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist,
- a) die europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
- b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder
- c) beantragen, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
(2) Auf eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse für eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren für die neue Anmeldung sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
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