Artikel 61 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 61

(1) Artikel 61.Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(2) Der Titel „Bundespräsident“ darf‑ auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen ‑ von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002735

alte Dokumentnummer

N1193018868R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)