Artikel 60 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

VI. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BEDINGUNGEN

Artikel 60

Beide Seiten ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden Einladungen.

Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftlern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038337

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