TITEL VIII
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE NEBEN DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDENDEN VORDRUCKE ART UND FARBE DES PAPIERS
Artikel 60
(1) Für die Vordrucke der Ladelisten (Anhang I) (Anm.: Anhang nicht darstellbar), der Grenzübergangsscheine (Anhang II) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) und der Eingangsbescheinigungen (Anhang III) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalen Gebrauch weder einreißt noch knittert.
(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel (Anhang IX) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung (Anhang VII) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.
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