Artikel 5ter. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 5ter.

In keinem der Unionsländer soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:

  1. 1. der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigen Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. 2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.

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