Artikel 5d Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 5d

Beamte

Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.

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