Artikel 5
Gemeinsame Übungen
(1) Die Parteien erklären ihre Absicht, regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Sicherung des gemeinsamen Interessensgebietes gegen nichtmilitärische Bedrohungen durchzuführen.
(2) Die technische Sicherheit von militärischen Sachen wird durch den Entsendestaat gewährleistet.
(3) Die Bewachung obliegt dem Aufnahmestaat. Die Streitkräfte des Entsendestaates arbeiten mit dem Aufnahmestaat zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR40098328
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