Artikel 5 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 5

Gemeinsame Übungen

(1) Die Parteien erklären ihre Absicht, regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Sicherung des gemeinsamen Interessensgebietes gegen nichtmilitärische Bedrohungen durchzuführen.

(2) Die technische Sicherheit von militärischen Sachen wird durch den Entsendestaat gewährleistet.

(3) Die Bewachung obliegt dem Aufnahmestaat. Die Streitkräfte des Entsendestaates arbeiten mit dem Aufnahmestaat zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098328

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