Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird in der Regel auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10007434
Dokumentnummer
NOR12081326
alte Dokumentnummer
N5199330106J
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