Artikel 5 Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Artikel 5

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird in der Regel auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081326

alte Dokumentnummer

N5199330106J

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