Artikel 5 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 5

Die Vertragspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen Forschung und des Veterinärwesens, insbesondere durch

  1. a) Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Fortbildung;
  2. b) Zusammenarbeit zwischen den veterinärmedizinischen Anstalten;
  3. c) Austausch und Besuche sowie andere Kontakte von Experten und Wissenschaftlern gemäß den in Art. 7 erwähnten Arbeitsplänen;
  4. d) Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen auf dem Gebiet der angewandten Veterinärmedizin;
  5. e) gegenseitige Zusendung von Informationen über die Organisation des Veterinärwesens sowie von Rechtsvorschriften und Instruktionen, die auf dem Gebiet des Veterinärwesens erlassen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10010424

Dokumentnummer

NOR12132919

alte Dokumentnummer

N8198147656L

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