Artikel 5.
Die Überleitung der staatlichen Behörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die im Bereich der Republik Österreich am 10. April 1945 bestanden haben, in die der vorläufigen Verfassung entsprechende neue Rechtsordnung regelt das Gesetz über die Überleitung der Verwaltungseinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz - B-ÜG.).
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