Artikel 5 Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1989

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Seiten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den beiden Seiten zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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