Artikel 5 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz beziehungsweise der Anwesenheit einer Person im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge oder Staatenlose und andere Personen, die ihre Rechte von einer der bezeichneten Personen ableiten, die ihren Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben und im Gebiet eines Vertragsstaates anwesend sind.

(2) Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie auf Grund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.

(4) In bezug auf Australien gilt folgendes:

  1. a) Absatz 1 gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.
  2. b) Absatz 1 gilt nicht in bezug auf eine Person, die einen Antrag auf Frauenpension oder Pflegerpension gestellt hat und noch nie Einwohner Australiens gewesen ist, oder in bezug auf eine Zinsbeihilfe.
  3. c) Sofern der Anspruch auf australische Leistungen zeitlich beschränkt ist, bedeuten Verweisungen auf Australien in diesen Beschränkungen auch Verweisungen auf das Gebiet Österreichs.
  4. d) Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und
  5. i) ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält, und
  1. ii) ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder diesen dritten Staates anwesend,

    so gilt diese Person für diesen Leistungsantrag als Einwohner Australiens und als in Australien anwesend.

(5) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

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