Artikel 5 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 5

Artikel 5. Die Militärbehörde kann den Wohltätigkeitssinn der Einwohner anrufen, damit sie unter ihrer (der Militärbehörde) Aufsicht Verwundete und Kranke der Heere aufnehmen und versorgen, unter Gewährung besonderen Schutzes und gewisser Erleichterungen an die Personen, die dem Aufruf nachkommen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003176

alte Dokumentnummer

N1193624213L

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