Artikel 5 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 5

— Zweiter Titel.

Gefangennahme.

Artikel 5. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad oder auch seine Matrikelnummer anzugeben.

Handelt er gegen diese Vorschrift, so setzt er sich einer Einschränkung der Vergünstigungen aus, die den Kriegsgefangenen seiner Kategorie zustehen.

Es darf kein Zwang auf die Kriegsgefangenen ausgeübt werden, um Nachrichten über die Lage ihres Heeres oder Landes zu erhalten. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft hierüber verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.

Wenn ein Kriegsgefangener infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht fähig ist, sich über seine Person auszuweisen, ist er dem Sanitätsdienst zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003215

alte Dokumentnummer

N1193624253L

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