Artikel 5 Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Organe der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

  1. a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
  2. b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
  3. c) die Grenzübergänge für die Übernahme;
  4. d) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 7.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005824

Dokumentnummer

NOR12063933

alte Dokumentnummer

N4199223482J

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