Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Organe der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über
- a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
- b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
- c) die Grenzübergänge für die Übernahme;
- d) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 7.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005824
Dokumentnummer
NOR12063933
alte Dokumentnummer
N4199223482J
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