Artikel 5 Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch''.

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Organe der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

  1. a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
  2. b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
  3. c) die Grenzübergänge für die Übernahme;
  4. d) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 7.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005794

Dokumentnummer

NOR12063569

alte Dokumentnummer

N4199210025D

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