Artikel 5 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 5

Unter der Leitung der Staatskommission ist das Ständige Büro beauftragt:

a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen der Sonderausschüsse;

b) mit den Arbeiten des Sekretariats der vorerwähnten Tagungen und Sitzungen;

c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027711

alte Dokumentnummer

N2196715412R

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